|
|
| Warenkorb |
 |
|
|
| Sie haben noch keine Artikel in Ihrem Warenkorb. |
|
|
|
|
 Kundengruppe:Gast
|
|
|
| Sie sind hier : » |
|
| Allgemeine Gesch?ftsbedingungen |
Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG) der Firma Grafik-Design&Illustration Sabine Weber, nachstehend Grafik-Designer ganannt: Die nachfolgenden AVG gelten für alle mir erteilten Aufträge.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1. 3. D ie Entw ürfe und Reinze ich n u ngen dürfen ohne ausd rück l iche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Ve rs toß ge gen diese Be s t i m m u ng bere chtigt den De s i g n e r, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design- Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts an deres vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsr echt übertragen. Eine Weitergabe der Nut z u ngs re chte an Dritte bedarf der sch r i f t l ichen Ve re i n b a r u ng. Die Nut z u ngs re chte gehen erst nach vol l s tä nd i ger Beza h l u ng der Ve rg ü t u ng üb e r.
1.5. Der Designer hat das Recht , auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber ge na n nt zu we rde n. Eine Ve r let z u ng des Rechts auf Na m e n s n e n n u ng bere chtigt den Designer zum Scha de n e rsat z. Oh n e Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, daß kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine a nde ren Ve re i n b a r u ngen get ro f fen wurde n. Die Ve rg ü t u ngen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. 2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gez ahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, u nd zwar 1/3 der Ge sa m tve rg ü t u ng bei Au f t rags e rte i l u ng, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonde rle istungen wie die Uma r b e i t u ng oder Ände rung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Ze i ta u fwa nd ent spre ch e nd dem Ta r i f ve rt rag für De s i g n - Le i s t u nge n SDSt/AGD gesondert berechnet.
4 . 2 . Der Designer ist bere cht i g t, die zur Au f t rags e rf ü l l u ng notwe nd i ge n Fremdle istungen im Namen und für Rech n u ng des Au ftrag ge bers zu beste lle n. De r Au f t rag geber ve r p f l ichtet sich, dem Designer ent spre ch e nde Vol l macht zu erte i le n. 4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für R e ch n u ng des De s i g n e rs ab ge s ch lo ssen we rde n, ve r p f l ichtet sich de r Au f t rag ge b e r, den Designer im Innenve r hältnis von sä m t l ich e n Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4 . 4 . Aus l agen für te ch n i s che Ne b e n ko s te n, insb e s onde re für sp ez ie l le Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. R eisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftrag geber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatte n.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich et was an deres vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4.Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer e rs tellt wurde n, an den Au f t rag geber hera us z u ge b e n. Wü n s cht de r Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu ve re i n b a ren und zu ve rg ü te n. Hat der Designer dem Au f t rag ge b e r Computerdateien zur V erfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer bere cht i g t, nach eigenem Ermessen die notwe nd i ge n Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Von allen ver vielfältigten Arbeiten überläßt der Auftrag geber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentg eltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7. Haftung
7.1. Der Designer haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vor l age n, Fi l m e n, Displ ays, Layo uts etc nur bei Vorsatz und grob e r Fahrlässigkeit.
7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7. 4. Mit der Ge nehmigung von Entw ürfe n, Reina us führungen ode r R e i n ze ich n u ngen durch den Au f t rag geber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7. 5 . Für die vom Au f t rag geber fre i ge gebenen Entw ü rfe, Texte , Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers. 7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Ei nt rag u ngs fä h i g keit der Arbeiten ha f tet der Designer nicht.
7.7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen h i n s icht l ich der kü n s t le r i s chen Ge s ta l t u ng sind ausge s ch lo ss e n. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Me h r ko s ten zu trage n. Der Designer behält de n Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat , so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Scha de n e rsat za n spr üche ge l te nd mach e n. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Schlußbestimmungen
9.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
|
 |
|
|